Es handelt sich um einen objektiv-abstrakten Vermögensverlust, der sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Wrackwert ergibt (Nettomethode).
Der objektive Minderwert ist dann von Bedeutung, wenn der Geschädigte noch keine Entscheidung getroffen hat, ob er das Fahrzeug reparieren lässt, es unrepariert weiterverwendet oder in unrepariertem
Zustand veräußert. In einem solchen Fall darf er den Schädiger nur mit der billigsten Variante belasten, nämlich dem objektiven Minderwert. Dieser kann jedenfalls begehrt werden, unabhänig vom
weiteren Vorgehen des Geschädigten. Der objektive Minderwert ist durch die Reparaturkosten nach oben limitiert
Schatz
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